Erwerbsminderungsrente Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.Haben Sie die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt?janeinGrundsätzlich müssen vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 5 Jahre mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einer geringfügigen Beschäftigung oder Zeiten aus einem Versorgungausgleich belegt sein. Ausnahmen: Es liegt ein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vor Wenn die volle Erwerbsminderung bereits vor Ablauf der 5 Jahre eingetreten ist, können behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, für die Pflichtbeiträge gezaht werden, nach Ablauf von 20 Jahren eine Erwerbsminderungsrente beanspruchen. WeiterErfüllung der Wartezeit vor 1984janeinGrundsätzliche Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist der Nachweis von 36 Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dies gilt nicht, wenn die grundätzliche erforderliche Wartezeit bereits vor 1984 eingetreten und jeder Monat seit Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung lückenlos mit Beiträgen oder beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten wegen Erwerbsminderung, Aufenthaltszeiten im Beitrittsgebiet vor 1992 oder Zeiten nach § 241 Abs. 2 Nr. 3 belegt ist. ZurückWeiterIst die Wartezeit vorzeitig erfüllt?janeinWenn sich eine Wartezeit von 5 Jahren nicht nachweisen lässt, kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein. Hauptfälle: Eintritt der Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Bei Eintritt der Erwerbsminderung bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung oder in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung lassen sich 12 Monate mit Pflichtbeiträgen nachweisen oder Erwerbsminderung wurde durch eine Zivil- oder Wehrdienstbeschädigung verursacht und es lässt sich vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Rentenversicherungsbeitrag nachweisen oder Eintritt der Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung und es lassen sich wenigstenss 12 Pflichtbeitragszeiten in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach vollendetem 17. Lebenjahr verlängern den 2-Jahres-Zeitraum. ZurückWeiter36 Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der ErwerbsminderungjaneinGrundsätzlich müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwwerbsminderung wenigstens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Dabei muss nicht der ganze Monate belegt sein. Es würde ausreichen, wenn nur 1 Tag im Monat mit einem Pflichtbeitrag belegt ist (Monatsprinzip). Als Pflichtbeitragszeiten gelten u.a. auch Kindererziehungszeiten Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege Wehr- und Zivildienstzeiten Krankengeld Arbeitslosengeld Verletztengeld Arbeitslosengeld II nur bis zum 31.12.2010 (danach nur noch Berücksichtigung als sog. Anrechnungszeit) dagegen nicht: im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragene Zeiten Die 36 Beitragszeiten müssen grundsätzlich innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nachweisbar sein. Sollte dies nicht der Fall sein, scheitert grundsätzlich der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. ZurückWeiterVerlängerung des 5-Jahreszeitraumsjanein noch ausgeübt eine Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt grundsätzlich das Vorliegen von 36 Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung voraus. Dieser Zeitraum wird in bestimmten Ausnahmefällen verlängert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um: Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI): Bezugszeiten einer Erwerbsminderungsrente Berücksichtigungszeiten Anrechnungszeiten bei fehlender Unterbrechung Das bedeutet, dass sich der 5-Jahres-Zeitraum um die vorgenannten Zeiten verlängert. ZurückWeiterAbsinken des Leistungsvermögens auf unter 3 StundenjaneinDie Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass ein Leistungsvermögen von wenigstens 3 Stunden täglich (d.h. 5 Tagen die Woche) für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr vorhanden ist (häufiger Vergleichsmaßstab: Helfer auf der Poststelle oder Sortierer von Kleinteilen). Es kommt also nicht auf den erlernten Beruf oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Kann nur der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, kann eine Berufsunfähigkeitsrente in Betracht kommen, allerdings nur noch für vor dem 02.01.1961 Geborene. Die Beurteilung, ob das Leistungsvermögen tatsächlich auf unter 3 Stunden abgesunken ist, erfolgt durch einen (Sozial-)Mediziner im Rahmen eines Gutachtens. Der sollte die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kennen und in Beziehung setzen zu den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Leistungseinschränkung muss für mindestens 6 Monate bestehen. Besteht eine schwere spezifische Leistungseinschränkung? Kann die Tätigkeit nicht mehr zu betriebsübichen Bedingungen ausgeübt werden? Kann ein Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr von der Wohnung aus aufgesucht werden? Kann nur noch eine Tätigkeit ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden? Kommt nur noch eine Tätigkeit in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch in geringer Zahl vorkommt? ZurückWeiterAbsinken des Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 StundenjaneinKommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass noch eine Tätigkeit von wenigstens 3 Stunden täglich zumutbar ist, hat eine weitere Prüfung zu erfolgen, ob das Leistungsvermögen denn wenigstens unter 6 Stunden täglich (=30 Wochenstunden) abgesunken ist. Für diesen Fall kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Diese Rente beträgt die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. Das Gesetz geht davon aus, dass mit dem restlichen Leisungsvermögen noch eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird und der notwendige Lebensunterhalt somit sichergestellt ist Wird aber keine zumutbareTeilzeittätigkeit ausgeübt, schlägt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung um. Denn die Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarktes kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Das bedeutet, dass in vielen Fällen Anspruch auf volle Erwerbsminderung besteht, obwohl „nur“ eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Die Leistungseinschränkung muss für mindestens 6 Monate bestehen. ZurückWeiterAusübung einer TeilzeittätigkeitjaneinWird festgestellt, dass das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden abgesunken ist, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wird aber keine zumutbareTeilzeittätigkeit ausgeübt, schlägt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung um (sog. Arbeitsmarktrente). Denn die Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarktes kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Das bedeutet, dass in vielen Fällen Anspruch auf volle Erwerbsminderung besteht, obwohl „nur“ eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. ZurückWeiterGeburt vor dem 02.01.1961janeinDurch Gesetzesänderung zum 01.01.2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente und damit der Berufschutz abgeschafft. Erwerbsminderungsrente erhält nur noch, wer eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem bestimmten zeitlichen Umfang nicht mehr ausüben kann. Ob die Ausübung des bisherigen Berufs nicht mehr möglich ist, spielt grundsätzlich keine Rolle mehr. Zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes im Rahmen einer Übergangsregelung können vor dem 02.01.1961 Geborene weiterhin eine „Berufsunfähigkeitsrente“ in abgeschwächter Form (statt 2/3 nur noch 1/2 der vollen Rente) beanspruchen. Diese Rente nennt sich Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit. ZurückWeiterWurde zuletzt eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, die eine Ausbildung von mehr als 2 Jahren voraussetzt oder die wie eine solche Tätigkeit bezahlt wurde?janeinEine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU-Rente) kommt nur bei Tätigkeiten in Betracht, die „geschützt“ sind. Berufsschutz kommt nur für Tätigkeiten in Betracht, die eine Ausbildung von mehr 2 Jahren voraussetzen Wird ein Beruf ausgeübt ohne die eigentlich erforderliche Ausbildung ist entscheidend, ob diese Tätigkeit für mindestens ca. 3 Jahre ausgeübt wurde und die Entlohnung der eines Mitarbeiters entspricht, der die Ausbildung absolviert hat. Auch in diesem Fall greift dann der Berufsschutz ein. ZurückWeiterWurde eine Tätigkeit, die eine mehr als 2-jährige Berufsausbildung voraussetzt oder wie eine solche bezahlt wurde, aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben?janeinBerufsschutz kommt, wie zuvor dargelegt, nur für Tätigkeiten in Betracht, die eine qualifizierte Ausbildung voraussetzen. Grundsätzlich ist für die Beurteilung des Berufsschutzes nur die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung maßgeblich. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine unfreiwillige Lösung vom qualifizierten Beruf vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die qualifizierte Tätigkeit krankheitsbedingt aufgegeben wurde. In diesem Fall ist die aufgegebene Tätigkeit für die Beurteilung des Berufsschutzes maßgeblich. Liegt jedoch der Fall einer freiwilligen Lösung vom qualifizierten Beruf vor (z.B. geänderte Interessen, Umzug etc) kommt es weiterhin auf die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit an. ZurückWeiterKann die maßgebliche Tätigkeit noch für mindestens 6 Stunden täglich bei 30 Wochenstunden ausgeübt werden?janeinNach Feststellung der konkreten Anforderungen des Berufs ist zu prüfen, ob die Tätigkeit trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch ausgeübt werden kann. Diese Frage ist letztlich (sozial-)medizinisch zu beurteilen. Insbesondere ist herauszuarbeiten, welche konkreten beruflichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können. ZurückWeiterKann eine vergleichbare zumutbare Tätigkeit noch für mindestens 6 Stunden täglich bei 30 Wochenstunden ausgeübt werden?janeinSteht fest, dass die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig für 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann, ist zu prüfen, ob es noch zumutbare Tätigkeiten gibt, auf die verwiesen werden kann. Hierfür hat das Bundessozialgericht das sog.Mehrstufenschema entwickelt. Darin wird die maßgebliche Tätigkeit einer von 4 Qualifikationsstufen zugeordnet. Sozial zumutbar ist danach nur eine Tätigkeit, die derselben oder der nächstniedrigen Qualifikationsstufe zuzurechnen ist und die für wenigstens 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann. Das Mehrstufenschema differenziert zwischen Angestellten und Arbeitern. A. Arbeiter Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter Stufe Facharbeiter mit einem anerkannten Ausbildungsberuf und einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren Angelernte Arbeiter mit einem Ausbildungsberuf und einer Ausbilungsdauer von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, ohne tarifliche Einstufung als Facharbeiter Ungelernte Arbeiter mit Tätigkeiten von besonderen Anforderungen mit einfachen Arbeiten B. Angestellte Angestellte mit höherer beruflicher Qualifikation und akademischer Ausbildung und Bezhalung nach der Beitragsbemessungsgrenze Angestellte mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildung Angestellte mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren Angestellte ohne eine Ausbildung WeiterErgebnis