Häufige Irrtümer zur Geltungsdauer einer festgestellten Behinderung

Häufigster Irrtum: Die festgestellte Behinderung gilt nicht mehr, wenn die im Bescheid geregelte Befristung abgelaufen ist.

Falsch.
Ist ein Grad der Behinderung durch eine Behörde (bei uns Rhein-Erft-Kreis) festgestellt worden, dann gilt die Feststellung solange, wie nicht ein neuer Bescheid ergangen ist, der diesen Bescheid ausdrücklich aufhebt und der bestandskräftig geworden (durch Nichterhebung eines Widerspruchs bzw. einer Klage innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Aufhebungsbescheides).
Eine im Bescheid enthaltene Befristung gilt nur für die Geltungsdauer des Ausweises, nicht jedoch der Schwerbehinderteneigenschaft.

Sie müssen also keinen Verlängerungsantrag stellen, damit der festgestellte Grad der Behinderung weiterhin gültig ist.
Davon ist auch abzuraten, weil sie damit „schlafende Hunde“ wecken können.
Denn auf einen Verlängerungsantrag hin findet eine komplett neue Prüfung statt, die auch zu einer Absenkung des GdB führen kann.

Insbesondere Menschen, die beabsichtigen, eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch zu nehmen, sollten daher vorsichtig sein und sich nicht durch einen Verlängerungsantrag unnötigen Ärger einzuhandeln.

Sollte die Behörde von Amts wegen, also ohne Verlängerungsantrag Ihrerseits, den Feststellungsbescheid aufheben und einen GdB von weniger als 50 feststellen, so kann man die Herabstufung blocken, indem man Widerspruch einlegt oder nach erfolglosem Widerspruch Klage erhebt. Auf diese Weise kann die Bestandskraft der Herabstufungsbescheides verhindert oder zumindest herausgezögert werden (in der Regel für deutlich mehr als 1 Jahr).
Hierzu muss man wissen, dass es für die Altersrente für Schwerbehinderte ausreicht, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bei Rentenbeginn noch vorliegt. Also selbst, wenn später einmal durch sozialgerichtliches Urteil festgestellt werden sollte, dass die Herabstufung des GdB gerechtfertigt war, spielt das keine Rolle mehr.
Der Rentenbescheid kann nicht aufgehoben werden.

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