Handbuch

GdB ermitteln

Die GdB-Werte für die meisten Behinderungen werden in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführt. Diese Werte werden hier tabellarisch aufgelistet.
Es besteht zudem die Möglichkeit, Behinderungen nach bestimmten Körperregionen zu sortieren (Kopf, Nervensystem usw).

Man kann bei der Versorgungsverwaltung (hier Rhein-Erft-Kreis) das Vorliegen einer Behinderung durch Bescheid feststellen lassen. Ein entsprechender Bescheid wird erteilt, wenn der sog. Grad der Behinderung (GdB) mindestens 20 beträgt. Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt man als schwerbehindert, woraus sich zusätzlich zu den allgemeinen Rechten behinderter Menschen (insbesondere im Bereich der Rehabilitation) besondere Rechte ergeben (z.B. früherer Eintritt in die Altersrente, 5 Tage mehr Urlaub für Arbeitnehmer, erhöhter Kündigungsschutz durch das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsgebers durch das Integrationsamt).
Entscheidend kommt es letztlich auf den durch die Versorgungsverwaltung festgestellten GdB an.

Zunächst muss ein Antrag gestellt werden. Dafür hält die Versorgungsverwaltung entsprechende Formulare bereit. In NRW besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Die Bezirksregierung Münster hat ein enstprechendes Formular ins Netz gestellt (erreichbar unter Formulare -> Online-Antrag NRW.
Die Versorgungsverwaltung hat auf den Antrag hin den GdB festzustellen. Wie dieser GdB festzustellen ist, ergibt sich im Wesentlichen aus der Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung. Darin sind die häufigsten Behinderungen aufgeführt und hierfür entsprechende GdB-Werte angegeben.

Das häufigste Ziel unserer Mitglieder im Rahmen eines Antragsverfahrens ist die Feststellung einer Schwerbehinderung, also eines GdB von wenigstens 50. Wichtig ist, dass eine Schwerbehinderung nicht das Vorliegen einer besonders schweren Behinderung (Beinamputation, Krebserkrankungen usw.) voraussetzt, sondern auch bei einer Mehrzahl verschiedener nicht so gravierender Behinderungen anerkannt werden kann.
Es ist in diesem Fall ein sog. Gesamt-GdB zu bilden. Es gibt allerdings keine feste Regel, nach welchen Kriterien dies zu geschehen hat. Als grobe Faustformel gilt folgendes:

Auszugehen ist zunächst von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB.
Weitere Behinderungen Behinderungen mit einem GdB von 10 werden bei der Feststellung des Gesamt-GdB grundsätzlich nicht berücksichtigt
Laut Versorgungsmedizinverordnung sollen auch Behinderungen mit einem GdB von 20 grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diese Feststellung entbehrt jedoch jeder wissenschaftlichen Begründung. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Für die Feststellung einer Schwerbehinderung sollte neben weiteren Behnderungen mindestens eine Behinderung mit einem GdB von wenigstens 30 vorhanden sein.
 Alle weiteren Behinderungen ab einem GdB von 20 sind mit dem halben Wert zu berücksichtigen, wobei immer glatte Zehnerwerte in die Bildung des Gesamt-GdB einzufließen haben. Das bedeutet, dass bei weiteren Behinderungen mit einem Einzel-GdB von beispielsweise 30 entweder ein Wert von zehn oder 20, nicht etwa 15 hinzuzurechnen ist.

Beispiel für eine Mndestanforderung an einen GdB von 50:
Wirbelsäulenschaden mit schweren Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, GdB 30
Schlafapnoesyndrom, GdB 20
Bewegungseinschränkungen im Bereich eines Schultergelenkes, GdB 20

In diesem Fall würde der Wirbelsäulenschaden voll und die beiden weiteren Behinderungen mit zusätzlich jeweils 10 Punkten berücksichtigt, sodass insgesamt ein GdB von 50 festzustellen wäre.

Erwerbsminderungsrente

Wer sich den Anforderungen des Arbeitslebens nicht mehr gewachsen sieht, fragt sich, wie es finanziell weitergehen soll, wenn die Arbeit aufgegeben werden muss.
Dabei denkt man häufig zunächst an eine Erwerbsminderungsrente. Bevor man jedoch einen entsprechenden Antrag stellt, sollten – oft wesentlich günstigere – Alternativen in Betracht gezogen werden.
Die naheliegendste Alternative ist der Weg über das Krankengeld. Wenn man seinem Job gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist, Ist man arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt bescheinigt werden (sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legt man dem Arbeitgeber vor, der verpflichtet ist für maximal sechs Wochen weiterhin das reguläre Arbeitsentgelt zu zahlen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus andauern, entsteht der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt entweder 90 % des letzten Nettolohnes oder 70 % des letzten Bruttolohns.Wer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ganztägig gearbeitet hat, steht im Regelfall mit dem Krankengeld wesentlich besser da als mit einer Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus den regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung zu versendenden Renteninformationen. Darin werden drei Zahlen aufgeführt. Die erste Zahl gibt Auskunft über die zu erwartende Erwerbsminderungsrente, wenn die Erwerbsminderung unmittelbar zuvor eingetreten ist.
Die Erwerbsminderungsrente deckt im Regelfall nicht einmal ansatzweise den bisherigen Lebensstandard ab. Von daher ist es auch sinnvoller, statt einer Erwerbsminderungsrente Krankengeld in Anspruch zu nehmen.
Der Krankengeldanspruch besteht für maximal 78 Wochen, auf die die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber angerechnet wird.
Aber auch nach Beendigung des Krankengeldanspruches ist die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente wirtschaftlich häufig nicht sinnvoll, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann, dessen Höhe im Regelfall ebenfalls die Erwerbsminderungsrente übersteigt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sowohl Krankenkasse wie auch Arbeitsagentur während des Leistungsbezuges in die Rentenkasse einzahlen, wodurch sich der spätere Rentenanspruch erhöht.
All das sind Vorüberlegungen, die man unbedingt anstellen sollte, bevor man einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt.

Überblick Pflegegrad

Der Pflegegrad wird nach einem Punktesystem ermittelt.
Das Punktesystem besteht aus 6 Modulen, die in folgende Bereiche unterteilt sind:

    * Modul 1: Mobilität (Kriterium: Selbstständigkeit)
    * Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Kriterium: Vorhandensein der jeweiligen Fähigkeit)
    * Modul 3: Verhaltenswisen und psychische Problemlagen (Kriterium: Erforderlichkeit von Unterstützung durch Dritte)
    * Modul 4: Selbstversorgung (Kriterium: Selbstständigkeit)
    * Modul 5: Bewältigung von und Umgang mit krankheit- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Kriterium: Häufigkeit der notwendigen Unterstützung)
    * Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziialer Kontakte (Kriterium: Selbstständigkeit)

Insgesamt werden 64 Einzelpositionen abgefragt. Für jeden Bereich werden Einzelpunkte ermittelt, die in sog. gewichtete Punkte umgerechnet werden. Nach der Anzahl der gewichteten Punkte richtet sich die Einteilung in die 5 Pflegegrade, und zwar wie folgt:

Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 gewichtete Punkte
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 gewichtete Punkte
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 gewichtete Punkte
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90gewichtete Punkte
Pflegegrad 5: ab 90 gewichtete Punkte

Überblick Altersrenten

Es gibt 4 Arten von Altersrenten

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (nicht zu verwechseln mit der Erwerbsminderungrente, die altersunabhängig ist.
  • Altersrente für langjährig Versicherte ab 63
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Durch Auswahl des Geburtsjahres und des Geburtsmonats können das Datum des frühestmöglichen Rentenbeginns sowie die eventuellen Rentenabschläge ermittelt werden. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart aufgezeigt.