Vorteile der einzelnen GdB-Stufen

Die Auflistung ist nicht vollständig.

ab GdB 20Feststellung einer Behinderung durch Bescheid
Erst ab einem GdB von 20 besteht ein Anspruch auf Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung.
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Behindertenpauschbetrag
Dieser beträgt 384 €.

GdB 30 oder 40Behindertenpauschbetrag
Dieser beträgt
bei GdB 30: 620 €
bei GdB 40: 860 €
(§ 33 b EStG).
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Gleichstellung durch die Arbeitsagentur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB, der lautet:
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 ( Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der BRD) vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Rechtsfolgen einer Gleichstellung:
a) Kündigungsschutz wie bei einer Schwerbehinderung gemäß § 168 SGB 9: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
b) Anspruch auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben gemäß § 185 SGB 9

ab GdB 50Möglichkeit maximal 5 Jahre früher in die Altersrente zu gehen
Wenn die Altersrente mehr als 2 Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter in Anspruch genommen wird, sind Abschläge von 10,8% (bei 5 Jahren früher) bis 0,3% (bei 2 Jahren und 1 Monat früher) hinzunehmen. Für jeden Monat, den die Rente weniger als 5 Jahre vorzeitig beginnt, reduziert sich der maximale Abschlag von 10,8% um 0,3%.
Ab 2 Jahren vorzeitiger Inanspruchnahme erfolgt demnach kein Rentenabschlag.
Einzelheiten auf der Seite Rentenbeginn prüfen.
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vorzeitige Pensionierung von Beamten (§ 52 BBG)
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Behindertenpauschbetrag
Dieser beträgt 1.140 € (§ 33 b EStG).
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Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis
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Arbeitsrechtliche Vorteile:
Kündigungsschutz gemäß § 168 SGB 9: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
b) Anspruch auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben gemäß § 185 SGB 9

GdB 60alle Vorteile wie bei GdB ab 50
siehe oben
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Behindertenpauschbetrag
Dieser beträgt 1.440 €.

GdB 70alle Vorteile wie bei GdB ab 50
siehe oben
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Behindertenpauschbetrag
Dieser beträgt 1.780 €.

GdB 80]alle Vorteile wie bei GdB ab 50
siehe oben
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Behindertenpauschbetrag
Dieser beträgt 2.120 €.

GdB 90]alle Vorteile wie bei GdB ab 50
siehe oben
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Behindertenpauschbetrag
Dieser beträgt 2.460 €.

GdB 100alle Vorteile wie bei GdB ab 50
siehe oben
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Behindertenpauschbetrag
Dieser beträgt 2.840 €.